Kostenerstattung privater Psychotherapie
Hinweise zur Kostenerstattung der privaten ambulanten Psychotherapie ohne Wartezeit
Die Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung ist mit einem Klinikaufenthalt noch lange nicht abgeschlossen. Der optimale Therapieerfolg hängt auch davon ab, dass sich die ambulante Weiterbehandlung sofort anschließt.
Aktuell bedarf es durchschnittlich jedoch 3 Monate Wartezeit, bis ein erstes ambulantes psychotherapeutisches Gespräch stattfindet. Das liegt daran, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur kassenärztlich zugelassene Therapeuten akzeptieren. Deren Zahl steht jedoch weit hinter dem Bedarf zurück. Für den Patienten bedeutet das lange Wartezeiten oder eine bürokratische Auseinandersetzung, wenn er private Therapien beantragt.
Übernahme der Kosten von privaten Psychotherapien:
Was der Betroffene oft nicht weiß: Sofern eine „unaufschiebbare“ Therapie benötigt wird sind die gesetzlichen Krankenkassen gem. § 13 Abs. 3 SGB V verpflichtet, die Kosten auch für Therapien von privaten Psychotherapeuten zu übernehmen. Es gibt viele freie Behandlungsplätze bei privaten Psychotherapeuten, die keine Kassenzulassung haben, aber auch eine qualitative Behandlung anbieten. Deshalb ist es nicht zwangsläufig notwendig lange Wartezeiten in Kauf zu nehmen.
Der Antrag auf Übernahme dieser Kosten sollte jedoch unbedingt vor Beginn der privaten Therapie mit vollständigen Unterlagen gestellt werden. Die Anforderungen der Kasse an die Terminologie „Unaufschiebbarkeit“ müssen erfüllt sein, um sich nicht in einer monatelangen formellen Auseinandersetzung mit der Krankenkasse wiederzufinden, welche den Beginn der Therapie unnötig hinauszögert.
Wichtig ist z.B. die Bescheinigung der „Notwendigkeit einer unverzüglichen Weiterbehandlung“, ein korrektes Protokoll der „Suche nach einem freien Platz bei einem bei der Kasse zugelassenen Therapeuten“ und die Zusage des in Betracht kommenden Psychotherapeuten zum unverzüglichen Beginn der Therapie. Zu beachten ist auch die bestehende Approbation des Therapeuten. Die Kassen haben unterschiedliche Anforderungen, die es zu kennen und einzuhalten gilt, um keine weitere Zeitverzögerung zu provozieren.
Dem Betroffenen fehlt nach Abschluss der klinischen Therapie oft die Kraft und Ausdauer, sich gegen eine Ablehnung zur Kostenübernahme zu wehren und er findet sich mit wochen- oder monatelanger Wartezeit auf einen Therapieplatz ab.
Lassen Sie sich ausführlich zu den Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für eine private Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V beraten. Sie erhalten Unterstützung bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie der zügigen Durchsetzung ihres Antrages. Die Korrespondenz mit Ihrer Krankenkasse kann vollständig übernommen werden, damit Sie sich auf Ihre Genesung konzentrieren können.
Nehmen Sie für eine erste Information Kontakt mit mir auf - gerne auch telefonisch oder per Email.
Sandra Zischka (Rechtsanwältin)
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